OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 18 U 10/94
DRsp Nr. 1995/10404
Ursprung der Bestattungsberechtigung
»1. Die Bestattungsberechtigung ergibt sich aus dem Recht zur Totenfürsorge, demzufolge die nächsten Angehörigen des Erblassers die Bestattung unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Erblassers und der Stellung seiner Familie nach dessen mutmaßlichem Willen vorzunehmen haben. Die Reihenfolge ergibt sich in Anlehnung an § 2 Feuerbestattungsgesetz sowie an § 2 LeichenVO-NW.2. Zumindest im Rheinland entspricht es einem verbreiteten Brauch, eine Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung und Grabvase auszustatten. Einem ebenfalls verbreiteten Brauch entspricht es, dafür Aufwendungen zu tätigen, die durch den Nachlaß nicht gedeckt sein können.«