I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinem 1972 verstorbenen Vater. Testamentsvollstrecker war zunächst ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt. Nachdem auch 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers wegen außergewöhnlicher Umstände der Nachlass noch nicht abgewickelt war und der bestellte Testamentsvollstrecker gekündigt hatte, übernahm der Kläger 1983 im Einvernehmen mit der Erbengemeinschaft die weitere Testamentsvollstreckung, u.a. die Fortführung mehrerer Mietprozesse für die Erbengemeinschaft und die Wiedererrichtung eines Mietgebäudes, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete.
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