I. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er sich eine schenkweise Zuwendung des Erblassers vom 27.07.1978 (K 3) auf seinen Erbteil nicht anrechnen lassen müsse. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass sich der Kläger eine schenkweise Zuwendung aus dem Jahr 1997 in Höhe von DM 600.000,-- auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
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