OLG München - Urteil vom 26.03.2008
15 U 4547/07
Normen:
BGB § 2050 § 2289 § 2315 § 2346 § 2348 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 19
NJW-RR 2010, 1656
ZEV 2008, 344
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 16663/06

Vereinbarung der Anrechnung eines Geschenks auf den künftigen Erb-und/oder Pflichtteil durch formlosen privatschriftlichen Vertrag; Bestimmung der Anrechnung eines Geschenks auf das Erbrecht des Vertragserben durch Testament

OLG München, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 15 U 4547/07

DRsp Nr. 2008/23852

Vereinbarung der Anrechnung eines Geschenks auf den künftigen Erb-und/oder Pflichtteil durch formlosen privatschriftlichen Vertrag; Bestimmung der Anrechnung eines Geschenks auf das Erbrecht des Vertragserben durch Testament

»1. Kann ungeachtet der besonderen Regelung in §§ 2050 ff., 2315 BGB durch formlosen privatschriftlichen Vertrag aus Gründen der Vertragsfreiheit zwischen dem künftigen Erblasser und dem im selben Vertrag oder schon vor diesem beschenkten künftigen Erb- oder Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden, dass das Geschenk auf den künftigen Erb- und/oder Pflichtteil anzurechnen ist, oder steht dem der Typenzwang des Erbrechts entgegen? 2. Kann zulasten eines erbvertraglich eingesetzten (Mit-) Erben durch späteres Testament bestimmt werden, dass sich dieser eine Schenkung auf sein Erbrecht anrechnen lassen muss?«

Normenkette:

BGB § 2050 § 2289 § 2315 § 2346 § 2348 ;

Gründe:

I. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er sich eine schenkweise Zuwendung des Erblassers vom 27.07.1978 (K 3) auf seinen Erbteil nicht anrechnen lassen müsse. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass sich der Kläger eine schenkweise Zuwendung aus dem Jahr 1997 in Höhe von DM 600.000,-- auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.