BGH - Urteil vom 22.03.2013
V ZR 28/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1922;
Fundstellen:
BGHZ 197, 110
DNotZ 2014, 48
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 1030
MDR 2013, 723
NJW 2013, 2025
NJW 2013, 6
WM 2014, 478
ZEV 2013, 400
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11829/09
OLG Nürnberg, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1876/10

Vererbarkeit des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Nichteintritt des bezweckten Erfolgs wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger

BGH, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 28/12

DRsp Nr. 2013/8370

Vererbarkeit des Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Nichteintritt des bezweckten Erfolgs wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1922;

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen Hermann B. (im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem 3/4 Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Christa B. ) und lebte von Geburt an - seit 1996 zusammen mit der Klägerin - unentgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus- und umgebaut wurde.