OLG Thüringen - Urteil vom 29.10.2002
8 U 11/02
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 495
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 470/01

Vererbbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs eine unmittelbar an der Unfallstelle getöteten Kindes; Schmerzensgeldanspruch der Eltern

OLG Thüringen, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 11/02

DRsp Nr. 2004/19909

Vererbbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs eine unmittelbar an der Unfallstelle getöteten Kindes; Schmerzensgeldanspruch der Eltern

1. Verstirbt ein Kind nach einem Unfall noch an der Unfallstelle, so hat es keinen vererbbaren Schmerzensgeldanspruch, da ein Leidensweg bei einem sofortigen Versterben nicht gegeben ist. 2. Das deutsche Recht sieht im Gegensatz zum Recht anderer europäischer Staaten keinen Schmerzensgeldanspruch für Hinterbliebene wegen des seelischen Schmerzens vor, wenn auch ein solcher Anspruch für wünschenswert gehalten werden mag.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Vorinstanz: LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 470/01
Fundstellen
OLGReport-Jena 2003, 495