KG - Beschluss vom 09.07.2007
2 W 89/07
Normen:
ZPO § 78 Abs. 6 § 86 § 239 § 244 § 246 § 249 Abs. 2 ; BRAO § 53 Abs. 7 § 54 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 967
NJW-RR 2008, 142
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 201/05

Verfahrensunterbrechung durch Tod eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts bei vorheriger Bestellung eines Vertreters nach § 53 BRAO?

KG, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 2 W 89/07

DRsp Nr. 2007/13164

Verfahrensunterbrechung durch Tod eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts bei vorheriger Bestellung eines Vertreters nach § 53 BRAO ?

1. Die Unterbrechung eines Verfahrens mit dem Tod der Partei entspricht der Regel des § 239 ZPO. Sie gilt auch im Fall des Versterbens eines Rechtsanwalts, der sich im Prozess nach § 78 Abs. 6 ZPO selbst vertreten hat. 2. Ist für den im Verfahren als Partei fungierenden Rechtsanwalt noch zu seinen Lebzeiten ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt worden und dauert dessen Bestellung während des Verfahrens an, so tritt bei Versterben des Rechtsanwalts eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO nicht bereits mit seinem Tod ein, sondern erst mit der Löschung des Anwalts in der Anwaltsliste. Ein zum Zeitpunkt der Vertretung des Rechtsanwalts ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss ist somit mangels Verfahrensunterbrechung wirksam. 3. Zur Frage des Verhältnisses von § 239 ZPO zu § 54 BRAO, wenn für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt zu Lebzeiten ein allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt worden war.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 6 § 86 § 239 § 244 § 246 § 249 Abs. 2 ; BRAO § 53 Abs. 7 § 54 ;

Entscheidungsgründe:

I.