BGH - Versäumnisurteil vom 11.07.2007
VIII ZR 310/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
MietR 2008, 75
NJW 2007, 3500
NZM 2007, 835
WuM 2007, 633
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 227/06
AG Bonn, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 189/06

Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 310/06

DRsp Nr. 2007/18179

Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

Die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG -VV angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr führt zu einer Reduzierung der letztgenannten Gebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (BGH - VIII ZR 86/06 - 07.03.2007).

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 Vorbem. 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit Vertrag vom 20. Oktober 2005 ab dem 1. Dezember 2005 eine Wohnung in W. zu einer monatlichen Miete von 210 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 95 EUR. Nachdem der Beklagte die Miete für Februar und März 2006 sowie eine vertraglich vereinbarte Kaution von 500 EUR nicht gezahlt hatte, kündigten die Kläger mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2006 das Mietverhältnis fristlos und forderten den Beklagten vergeblich auf, die Wohnung bis zum 29. März 2006 geräumt an sie herauszugeben und den rückständigen Betrag in Höhe von insgesamt 1.110 EUR zu zahlen.