FG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2002
16 K 4405/98 E
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 780
EFG 2003, 603

Vermietung und Verpachtung; Mittelbare Grundstücksschenkung; Auflage; Bebauung; Herstellungskosten; Rechtsvorgänger; Gebäude-AfA - Die schenkungsteuerlichen Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten grundsätzlich auch für die Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 16 K 4405/98 E

DRsp Nr. 2003/5588

Vermietung und Verpachtung; Mittelbare Grundstücksschenkung; Auflage; Bebauung; Herstellungskosten; Rechtsvorgänger; Gebäude-AfA - Die schenkungsteuerlichen Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten grundsätzlich auch für die Einkommensteuer

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung auch ein aus zugewandten Geldmitteln zu errichtendes Gebäude, sind dessen Herstellungskosten mit der Folge dem Schenker zuzurechnen, dass der Beschenkte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die hierauf entfallenden AfA als Rechtsnachfolger in Anspruch nehmen kann.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 11d Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: