BGH - Versäumnisurteil vom 30.10.2002
IV ZR 270/00
Normen:
ZPO § 345 ;

Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Wege eines zweiten Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz

BGH, Versäumnisurteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen IV ZR 270/00

DRsp Nr. 2002/17870

Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Wege eines zweiten Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz

(Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Wege eines zweiten Versäumnisurteils in der Revisionsinstanz)

Normenkette:

ZPO § 345 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte. Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine in zweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Beklagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin.

Entscheidungsgründe: