Strittig ist, ob ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt.
I.
Am 23. Mai 1992 verstarb Herr ... (Erblasser) in ... Das Nachlassgericht ... erteilte am 17. Dezember 1992 einen Erbschein, wonach der Erblasser von seiner Frau U. zu 1/2 und von seinen Kindern Frau A. ... (Klägerin zu 1), Frau D. (Klägerin zu 3) und Herrn B. (Kläger zu 2) zu je 1/6 beerbt worden ist. Nacherbfolge wurde hinsichtlich 84/100 des Anteils der Frau U. zugeordnet.
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