OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.05.2015
8 W 147/15
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 494

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 8 W 147/15

DRsp Nr. 2015/19232

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Ungewissheit über die Person des Erben i.S. von § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB besteht unter anderen dann, wenn über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit schwebt. 2. Zwar fehlt ein Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorge, wenn ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Jedoch ist auch dessen Person ungewiss, wenn dies Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 und 2 gegen den Beschluss des Notariats Stuttgart Referat 9 - Nachlassgericht - (9 NG 56/2014) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten Nr. 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 25.000.- €

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1;

Gründe

I.