OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2015
8 W 49/15
Normen:
BGB § 1961;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 VI 38/15

Voraussetzungen der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 8 W 49/15

DRsp Nr. 2016/320

Voraussetzungen der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

Sind die Erben eines verstorbenen, vermögenslosen Mieters von Wohnraum unbekannt, so hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gem. § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit dieser einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung und Zahlung rückständigen Mietzinses geltend machen kann. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass voraussichtlich dürftig ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten J... M... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Koblenz vom 15. April 2015 (41 VI 38/15) aufgehoben und auf den Antrag vom 26. Februar 2015 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des/ der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Miet- verhältnisses mit dem Beteiligten J... M... angeordnet.

2. 3.