SchlHOLG - Urteil vom 05.05.2015
3 U 98/14
Normen:
§§ 195, 197, 199, 2014, 213, 2314, 2325 BGB; Art. 229 § 23 EGBGB; 128, 308 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 98/11

Voraussetzungen der Entscheidung im schriftlichen VerfahrenVerjährung der Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

SchlHOLG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 3 U 98/14

DRsp Nr. 2015/11881

Voraussetzungen der Entscheidung im schriftlichen Verfahren Verjährung der Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

1. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen einschließlich von Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für eine mündliche Verhandlung angekündigt worden sind. Das gilt auch für geänderte Anträge, die erst nach einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung schriftsätzlich eingereicht worden sind.2. Die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB verjähren im Grundsatz selbständig und unabhängig von dem Pflichtteilsanspruch.3. Zur Frage, ob die klageweise Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Verjährung der stärkeren Stufen des Auskunftsanspruchs (insbesondere den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis) hemmt. Orientierungssätze: Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Auskunftsanspruchs in seinen unterschiedlichen Stärkegraden

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. November 2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§§ 195, 197, 199, 2014, 213, 2314, 2325 BGB; Art. 229 § 23 EGBGB; 128, 308 ZPO;

Gründe

I.