BGH - Urteil vom 26.01.1994
IV ZR 19/93
Normen:
BGB § 900, § 2100, § 2113 Abs. 2, § 2124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2113 Abs. 2 Satz 1 Gegenleistung 2
BGHR BGB § 900 Abs. 1 Satz 1 Nacherbenvermerk 1
DRsp I(150)337a
DRsp I(174)276Nr.3
ErbPrax 1994, 100
FamRZ 1994, 508
MDR 1994, 589
NJW 1994, 1152
WM 1994, 904
ZEV 1994, 163
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben

BGH, Urteil vom 26.01.1994 - Aktenzeichen IV ZR 19/93

DRsp Nr. 1994/1119

Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben

»1. § 900 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Beginn der Ersitzungsfrist und der Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 985 BGB gegen den eingetragenen Besitzer so weit auseinanderfallen, daß die Ersitzung nicht mehr als Verstärkung der Verjährung dieses Anspruchs verstanden werden kann. 2. Ist der befreite Vorerbe (etwa wegen des Wohnrechts eines Miterben) ausnahmsweise verpflichtet, für ein ererbtes Haus außergewöhnliche Erhaltungsaufwendungen in einer Höhe aufzubringen, die den Wert des noch der Nacherbfolge unterliegenden Bruchteils des Hauses übersteigt, kann sein Verzicht auf Ansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB als Entgelt für den Erwerb dieses Bruchteils in sein von der Nacherbfolge freies Eigenvermögen anzusehen sein.«

Normenkette:

BGB § 900, § 2100, § 2113 Abs. 2, § 2124 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht für sich und seine fünf Geschwister Rechte als Nacherben an einem Hausgrundstück geltend, als dessen Alleineigentümerin die Beklagte, Alleinerbin ihres im Jahre 1982 gestorbenen Ehemanns Robert, im Grundbuch eingetragen ist.