BGH - Beschluß vom 20.05.2008
VIII ZB 98/06
Normen:
RVG -VV nr. 3104, Nr. 3105;
Fundstellen:
AGS 2008, 330
RVGreport 2008, 393
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 392/06
LG Stuttgart, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 225/06

Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

BGH, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 98/06

DRsp Nr. 2008/12163

Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV entsteht, wenn der Rechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mitwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Diese Besprechung kann auch telefonisch erfolgen.

Normenkette:

RVG -VV nr. 3104, Nr. 3105;

Gründe:

I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises für Warenlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Beklagte persönlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt:

"... zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegenüber der Fa. K. GmbH [= Klägerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung tituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr anerkenne, bitte ich, aus Kostengründen den Termin vom 03.07.2006 aufzuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen."

Nach Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und verfügt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle. In einem Vermerk über den Inhalt der Telefonate heißt es unter anderem:

"... Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU ... einverstanden."