OLG München - Beschluss vom 09.02.2015
34 Wx 416/14
Normen:
BGB § 2096; BGB § 2100; BGB § 2112; BGB § 2113; BGB § 2136; GBO § 22; GBO § 51;
Fundstellen:
NJW 2015, 6
ZEV 2015, 345
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Erding - Grundbuchamt, vom 24.09.2014

Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Vorerben

OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 416/14

DRsp Nr. 2015/3112

Voraussetzungen der Löschung des Nacherbenvermerks bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Vorerben

Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben (Klarstellung zu OLG München vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 24. September 2014 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Erding - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 10. Juni 2014 - Eingang 12. Juni 2014 - nicht wegen fehlender Anhörungsmöglichkeit von Ersatznacherben zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2096; BGB § 2100; BGB § 2112; BGB § 2113; BGB § 2136; GBO § 22; GBO § 51;

Gründe

I.