BayObLG - Beschluss vom 30.09.1992
BReg 1 Z 72/91
Normen:
BGB §§ 2094, 2270 ;
Fundstellen:
DNotZ 1993, 130
FamRZ 1993, 736
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2495/91 5 T 2496/91
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 859/88

Voraussetzungen des Ausschlusses der Anwachsung

BayObLG, Beschluss vom 30.09.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 72/91

DRsp Nr. 1999/10716

Voraussetzungen des Ausschlusses der Anwachsung

»Hat der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament entferntere Verwandte des anderen Ehegatten sowie Personen, zu denen er keine nahe persönliche Beziehung hatte, zu Erben nach bestimmten Bruchteilen eingesetzt, so kann daraus ein Ausschluß der Anwachsung nach § 2094 Abs. 3 BGB jedenfalls dann entnommen werden, wenn hinsichtlich einzelner weggefallener Erben ausdrücklich Ersatzerben eingesetzt worden sind und besondere Gründe, die zu einem Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge geführt haben, nicht ersichtlich sind.«

Normenkette:

BGB §§ 2094, 2270 ;

Gründe

I.

Die 1988 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr 1981 vorverstorbener Ehemann hat ebenfalls keine Abkömmlinge und keine näheren Verwandten hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren mit den Eheleuten bekannt, die Beteiligte zu 3 zählt zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin. Für die unbekannten Erben ist Nachlasspflegschaft angeordnet, zum Pfleger ist der Beteiligte zu 4 bestellt.

Die Erblasserin hat am 10.8.1967 zusammen mit ihrem Ehemann ein von dem Ehemann eigenhändig geschriebenes, von beiden Eheleuten unterschriebenes Testament errichtet, das auszugsweise wie folgt lautet:

"I.

Wir... setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.