I.
Die 1988 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr 1981 vorverstorbener Ehemann hat ebenfalls keine Abkömmlinge und keine näheren Verwandten hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren mit den Eheleuten bekannt, die Beteiligte zu 3 zählt zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin. Für die unbekannten Erben ist Nachlasspflegschaft angeordnet, zum Pfleger ist der Beteiligte zu 4 bestellt.
Die Erblasserin hat am 10.8.1967 zusammen mit ihrem Ehemann ein von dem Ehemann eigenhändig geschriebenes, von beiden Eheleuten unterschriebenes Testament errichtet, das auszugsweise wie folgt lautet:
"I.
Wir... setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|