OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.06.2007
10 W 11/07
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HöfeO § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 645
OLGReport-Oldenburg 2008, 830
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 64/06

Voraussetzungen einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings - Hofüberlassung zur Bewirtschaftung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 10 W 11/07

DRsp Nr. 2008/18054

Voraussetzungen einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings - Hofüberlassung zur Bewirtschaftung

»1. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, die zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen führt, setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erbfalls der Hof dem betreffenden Abkömmling weiterhin zur eigenen Bewirtschaftung überlassen worden war. Nach endgültiger (freiwilliger) Aufgabe der Landwirtschaft durch den Abkömmling reicht es zur Wahrung der Stellung als Hoferbe nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO nicht aus, dass der Abkömmling an der Verpachtung des Hofs an einen Dritten beteiligt war. 2. Bei einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 HöfeO ist erforderlich, dass die Beschäftigung auf dem Hof bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fortdauert.