OLG Naumburg - Urteil vom 04.11.2002
4 U 120/02
Normen:
ZPO § 2 § 3 § 97 Abs. 1 § 165 § 320 Abs. 1 § 448 § 511 § 513 § 517 § 519 § 520 § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ; BGB § 167 § 662 § 667 § 675 § 812 Abs. 1 S. 1 § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 246 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 486/01

Voraussetzungen für eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 4 U 120/02

DRsp Nr. 2003/2899

Voraussetzungen für eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz

»Nach der Neuregelung der Zivilprozessordnung hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Absatz 1 ZPO grundsätzlich von den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen auszugehen, wenn nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet sind. Eine erneute Beweisaufnahme oder ein Abweichen von der Beweiswürdigung der ersten Instanz kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht (Hannich/Meyer - Seitz/Engers, ZPO -Reform, 2002, § 529, Seite 353). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehrten, also nur Vermutungen wiedergäben, sie lückenhaft wären oder gegen Denksätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstießen, schließlich aber auch, wenn die Verteilung der Beweislast verkannt worden wäre (a.a.O.) und dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hätte.«

Normenkette:

ZPO § 2 § 3 § 97 Abs. 1 § 165 § 320 Abs. 1 § 448 § 511 § 513 § 517 § 519 § 520 § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 531 Abs. 2 Nr. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;