OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2008
5 U 99/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 397; BGB § 1944; BGB § 2147; BGB § 2161; BGB § 2180; BGB § 2186;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 58/07

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschlagung eines Vermächtnisses

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 5 U 99/08

DRsp Nr. 2012/7648

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausschlagung eines Vermächtnisses

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein lebzeitiges Rechtsgeschäft zwischen dem durch ein Vermächtnis Beschwerten und dem Bedachten als Ausschlagung des Vermächtnisses angesehen werden kann mit der Folge, dass auch ein Untervermächtnis gegenstandslos wird. 2. Die Regelung des § 1944 BGB, wonach die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen kann, findet auf das Vermächtnis keine Anwendung (§ 2180 Abs. 3 BGB).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 397; BGB § 1944; BGB § 2147; BGB § 2161; BGB § 2180; BGB § 2186;

Gründe:

Die Entscheidung rechtfertigt sich aus §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

1. Die Klägerin ist eine von zwei Töchtern und der Beklagte der Sohn der Eheleute Margot und Ernst B.. Die Eltern der Parteien errichteten am 30. September 1987 ein gemeinschaftliches Testament. Darin sahen sie vor, dass die Weinberge, die ihnen zusammen gehörten, zu gleichen Teilen an ihre Kinder fallen sollten. Im Weiteren verwiesen sie im Wesentlichen auf zwei Anlagen zum Testament, die individuelle letztwillige Verfügungen "hinsichtlich ihres jeweiligen persönlichen Besitzes" enthielten.