OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.08.2007
8 W 239/07
Normen:
KostO § 42 ; KostO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 295
FamRZ 2008, 1096
JurBüro 2007, 599
NotBZ 2008, 430
OLGReport-Stuttgart 2008, 119
ZEV 2007, 496
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 108/06

Vorrang der speziellen Norm § 46 KostO bei der Änderung von Erbverträgen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 W 239/07

DRsp Nr. 2007/16205

Vorrang der speziellen Norm § 46 KostO bei der Änderung von Erbverträgen

»Auf Änderungen und Ergänzungen von letztwilligen Verfügungen kommt nicht § 42 KostO, sondern § 46 KostO zur Anwendung. Danach fällt bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten das Doppelte der vollen Gebühr an. Die Beschränkung auf die (einfache) volle Gebühr gem. § 42 KostO tritt nicht ein.«

Normenkette:

KostO § 42 ; KostO § 46 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Am 5. Februar 2003 beurkundete der Beteiligte Ziff. 3 / Kostengläubiger in UR Nr. .... des Notariats I Tübingen eine Ergänzung zum früher beurkundeten Erbvertrag der Kostenschuldner vom 15. Januar 1998 und rechnete hierfür eine 10/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer nach § 42 KostO in Höhe von insgesamt 679,86 EUR ab. Auf Beanstandung des Bezirksrevisors änderte er diesen Kostenansatz am 14. März 2005 dahin ab, dass nach § 46 KostO eine 20/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 1.354,98 EUR angefallen und deshalb die Differenz von 675,12 EUR nachzuerheben sei.