Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg - Nachlassgericht - vom 13. Mai 2015 aufgehoben.
I.
Unter dem 3. November 1971 verfassten der Erblasser und seine damalige (erste) Ehefrau U### F### ein "Gemeinsames Testament" (beglaubigte Abschrift Inhalt Hülle Bl. 20 d.A. # F IV ##/15 des Amtsgerichts Lichtenberg), wonach "beim Tode eines Ehegatten das gesamte Hab und Gut, ... dem noch lebenden Ehepartner" zufallen sollte. Weiter hießt es: "Erst nach dem Tode beider Eheleute erbt unser Sohn ... (der Beteiligte zu 2)) ... unser gesamtes Hab und Gut. Sollte sich jedoch der noch lebende Ehepartner noch einmal verheiraten, so bekommt unser Sohn ... sofort sein zustehendes Erbteil".
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