KG - Beschluss vom 04.12.2015
6 W 87/15
Normen:
BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2247;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2521/13

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem EhegattentestamentAuslegung einer Wiederverheiratungsklausel

KG, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 6 W 87/15

DRsp Nr. 2016/1177

Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem Ehegattentestament Auslegung einer Wiederverheiratungsklausel

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Wiederverheiratungsklausel, so kann der überlebende Ehegatte bei Eingehung einer neuen Ehe jederzeit durch ein neues Testament eine andere Erbfolge als in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmt anordnen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg - Nachlassgericht - vom 13. Mai 2015 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2247;

Gründe:

I.

Unter dem 3. November 1971 verfassten der Erblasser und seine damalige (erste) Ehefrau U### F### ein "Gemeinsames Testament" (beglaubigte Abschrift Inhalt Hülle Bl. 20 d.A. # F IV ##/15 des Amtsgerichts Lichtenberg), wonach "beim Tode eines Ehegatten das gesamte Hab und Gut, ... dem noch lebenden Ehepartner" zufallen sollte. Weiter hießt es: "Erst nach dem Tode beider Eheleute erbt unser Sohn ... (der Beteiligte zu 2)) ... unser gesamtes Hab und Gut. Sollte sich jedoch der noch lebende Ehepartner noch einmal verheiraten, so bekommt unser Sohn ... sofort sein zustehendes Erbteil".