I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er erwarb sie durch Übergabevertrag vom 8.4.19'65 von seiner Mutter.
Der Beteiligte zu 1 behauptet, die Mutter des Beteiligten zu 2 habe die Grundstücke von ihrem Vater geschenkt bekommen. Dieser habe die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Die Mutter des Beteiligten zu 2 habe deshalb das Eigentum nicht auf ihren Sohn übertragen können. Eigentümerin sei die Erbengemeinschaft nach dem Großvater des Beteiligten zu 2; er selbst sei Mitglied dieser Erbengemeinschaft.
Der Beteiligte zu 1 hat angeregt, gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dies am 25.7.1991 abgelehnt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.9.1991 die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
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