BayObLG - Beschluss vom 15.04.1992
2Z BR 31/92
Normen:
BGB § 530 § 812 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1236
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 114/91
AG Kulmbach,

Widerruf der Schenkung eines Grundstücks

BayObLG, Beschluss vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 31/92

DRsp Nr. 1993/3682

Widerruf der Schenkung eines Grundstücks

»Ist die Schenkung eines Grundstücks widerrufen, kann dessen Rückübertragung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden; eine Änderung der dinglichen Rechtslage bewirkt der Widerruf aber nicht. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt schon deshalb nicht in Frage.«

Normenkette:

BGB § 530 § 812 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er erwarb sie durch Übergabevertrag vom 8.4.19'65 von seiner Mutter.

Der Beteiligte zu 1 behauptet, die Mutter des Beteiligten zu 2 habe die Grundstücke von ihrem Vater geschenkt bekommen. Dieser habe die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Die Mutter des Beteiligten zu 2 habe deshalb das Eigentum nicht auf ihren Sohn übertragen können. Eigentümerin sei die Erbengemeinschaft nach dem Großvater des Beteiligten zu 2; er selbst sei Mitglied dieser Erbengemeinschaft.

Der Beteiligte zu 1 hat angeregt, gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer im Grundbuch einen Amtswiderspruch einzutragen. Das Grundbuchamt hat dies am 25.7.1991 abgelehnt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.9.1991 die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.