FG München - Urteil vom 24.07.2002
4 K 415/00
Normen:
AO § 174 Abs. 5 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1492

Widerstreitende Bewertung eines Vermächtnisse beim Beschwerten und beim Vermächtnisnehmer

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 415/00

DRsp Nr. 2002/13791

Widerstreitende Bewertung eines Vermächtnisse beim Beschwerten und beim Vermächtnisnehmer

Hat das FA bei der Vermächtnisnehmerin das Vermächtnis (zu Recht) als Sachvermächtnis gewertet, so kann es den (fehlerhaften) Abzug der Vermächnisverbündlichkeit als Geldvermächtnis beim beschwerten Erben nach § 174 Abs. 5 AO ändern.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 03.02.1997 auf § 174 Abs. 4 und 5 AO gestützt werden konnte, wenn bei der Vermächtnisnehmerin das Vermächtnis als Sachvermächtnis bewertet wurde und beim belasteten Erben als Geldvermächtsnisschuld.

Am 02.11.1993 verstarb in ... der Erblasser Herr Y. Er wurde aufgrund des Testaments vom 23.05.1990 vom Kläger allein beerbt. Der Erblasser belastete den Kläger u. a. mit einem Vermächtnis zu Gunsten von Frau X. Gegenstand des ausgesetzten Vermächtnisses war ein 1/3-Miteigentumsanteil an dem Grundstück A.