BayObLG - Beschluß vom 09.04.2001
1Z BR 8/01
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 110
MDR 2001, 890
NJW-RR 2002, 287
Vorinstanzen:
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 772/95
LG München II, vom 08.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4051/99

Wiedereinsetzung bei unvollständiger Rechtsmittelauskunft durch die Geschäftsstelle

BayObLG, Beschluß vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 8/01

DRsp Nr. 2001/11743

Wiedereinsetzung bei unvollständiger Rechtsmittelauskunft durch die Geschäftsstelle

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unvollständiger Rechtsmittelauskunft durch die Geschäftsstelle.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 8.1.2001, der Beteiligten zu 5 zugestellt am 16.1.2001, entließ das Landgericht München II die Beteiligte zu 5 aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin. Am 23.1.2001 ging ein als Einspruch bezeichnetes, von ihr persönlich unterzeichnetes Schreiben der Beteiligten zu 5 vom 17.1.2001 beim Landgericht München II ein. Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2001 wurde die Beteiligte zu 5 auf die Formungültigkeit der Rechtsmitteleinlegung, die einzuhaltende Frist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.2.2001 legte die Beteiligte zu 5 sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 5 hat die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt und das Rechtsmittel rechtzeitig nachgeholt (§ 22 Abs. 2, § 29 Abs. 4 FGG).