Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage als Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Auskunft in Anspruch.
Der Beklagte ist gemäß Erbschein vom 4.1.1994 (AG Bad L. - H 3 NR 148/95 -), der durch das Gerichts der weiteren Beschwerde bestätigt worden ist (Beschluß des Bezirksgerichts P. vom 29.3.1993 - W 31/92), Alleinerbe seines am 1.4.1965 in K., verstorbenen Vaters, Herrn Richard D.. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hof und den dazu gehörigen Grundstücken in Kölsa. Die Klägerin ist eine der beiden Schwestern des Beklagten, deren Vater ebenfalls der Erblasser war. Sie bewohnte in den letzten 40 Jahren, zusammen mit der zwischenzeitlich verstorbenen Schwester der Parteien den Hof. Der Beklagte lebt seit seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft in West-Deutschland.
Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,
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