OLG Köln - Beschluß vom 21.03.1996
20 W 27/96
Normen:
BGB §§ 2311, 2314, § 2313 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 240
OLGReport-Köln 1997, 26

Wiedervereinigung und Pflichtteilsanspruch

OLG Köln, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 20 W 27/96

DRsp Nr. 1997/3546

Wiedervereinigung und Pflichtteilsanspruch

»1. Für die Ermittlung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist vom Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen. 2. Diese Rechtslage ist durch die Wiedervereinigung eines in der DDR gelegenen, zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (OLG München DtZ 1993, 153 f.) unberührt geblieben. 3. Dem kann auch durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin nicht abgeholfen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 2311, 2314, § 2313 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage als Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Auskunft in Anspruch.

Der Beklagte ist gemäß Erbschein vom 4.1.1994 (AG Bad L. - H 3 NR 148/95 -), der durch das Gerichts der weiteren Beschwerde bestätigt worden ist (Beschluß des Bezirksgerichts P. vom 29.3.1993 - W 31/92), Alleinerbe seines am 1.4.1965 in K., verstorbenen Vaters, Herrn Richard D.. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem Hof und den dazu gehörigen Grundstücken in Kölsa. Die Klägerin ist eine der beiden Schwestern des Beklagten, deren Vater ebenfalls der Erblasser war. Sie bewohnte in den letzten 40 Jahren, zusammen mit der zwischenzeitlich verstorbenen Schwester der Parteien den Hof. Der Beklagte lebt seit seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft in West-Deutschland.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,