OLG Thüringen - Beschluss vom 14.01.2015
6 W 76/14
Normen:
BGB § 2269; BGB §§ 2078 ff.;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI 49/12

Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbeinsetzung durch einen gesetzlichen Erben wegen Verletzung der Verpflichtung zur Pflege der Erblasserin durch den Testamentserben

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 6 W 76/14

DRsp Nr. 2015/8706

Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbeinsetzung durch einen gesetzlichen Erben wegen Verletzung der Verpflichtung zur Pflege der Erblasserin durch den Testamentserben

1. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht nur in positiv vorhandenen Fehlvorstellungen des Erblassers liegen, sondern auch in Erwartungen, die er bei der Testamentserrichtung unbewusst als selbstverständlich vorausgesetzt hat. 2. Eine solche unbewusste Selbstverständlichkeit muss für den letzten Willen nicht nur ursächlich, sondern der den Erblasser maßgeblich bewegende Grund gewesen sein, um die Anfechtung zu rechtfertigen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgerichts - Meiningen vom 18.12.2013 (Nichtabhilfeentscheidung vom 03.02.2014) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.263,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2269; BGB §§ 2078 ff.;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist 2011 im Alter von 94 Jahren verwitwet und kinderlos gestorben. Sie hatte am 08.08.1972 mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftlichtes Testament errichtet (Bl. 2 d.A.), in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ferner trafen sie zu Gunsten ihres Patenkindes - des Beteiligten zu 5) - folgende Regelung: