Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
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