OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2001
20 W 71/99
Normen:
HeimG § 14 Abs. 5 § 14 § 14 Abs. 6 ; BGB § 134 § 2094 ; FGG § 12 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 716
NJW 2001, 1504
OLGReport-Frankfurt 2001, 96
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 776/98
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen VI R 130/96

Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Heimbediensteten und naher Angehöriger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 20 W 71/99

DRsp Nr. 2001/6665

Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Heimbediensteten und naher Angehöriger

1. Unter das Verbot der Vorteilsannahme durch Bedienstete eines Altenheims sind auch Testamente erfaßt, soweit der Bedachte hiervon zu Lebzeiten erfahren hat.2. Bis zum Beweis des Gegenteils ist zu vermuten, daß ein Zusammenhang zwischen Vorteilszuwendung und Heimvertrag besteht. Das Testierverbot des § 14 Abs. 5 HeimG erfaßt auch Angehörige von Bediensteten, sofern durch ihre Einsetzung die Vorschrift umgangen werden soll.

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 5 § 14 § 14 Abs. 6 ; BGB § 134 § 2094 ; FGG § 12 § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;

Gründe: