OLG München - Beschluss vom 19.01.2015
31 Wx 370/14
Normen:
BGB § 1943; ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 857;
Fundstellen:
FamRB 2015, 121
FamRZ 2015, 957
FuR 2015, 431
NJW 2015, 2128
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 848/14

Wirksamkeit der Pfändung des Rechts auf Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 370/14

DRsp Nr. 2015/1976

Wirksamkeit der Pfändung des Rechts auf Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

BGB § 1943 ZPO §§ 829, 835, 857 Das "Recht" auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Fürstenfeldbruck vom 31.7.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.105.752,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1943; ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 857;

Gründe

1.

Die von dem Beteiligten zu 1) eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 beerbt wurde, zurückgewiesen wurde. Insofern ist die "Erinnerung" als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff. FamFG gegen die Ablehnung des beantragten Erbscheins auszulegen.

2.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis erlangt, dass der beantragte Erbschein nicht die Erbfolge nach der Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 30.9.1984 wiedergibt.

a)