Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Fürstenfeldbruck vom 31.7.2014 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.105.752,78 € festgesetzt.
1.
Die von dem Beteiligten zu 1) eingelegte "Erinnerung" richtet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem es seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 beerbt wurde, zurückgewiesen wurde. Insofern ist die "Erinnerung" als Beschwerde im Sinne der §§ 58 ff. FamFG gegen die Ablehnung des beantragten Erbscheins auszulegen.
2.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis erlangt, dass der beantragte Erbschein nicht die Erbfolge nach der Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 30.9.1984 wiedergibt.
a)
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