I. Der Stiefvater des Klägers unterhielt bei der Beklagten mehrere Sparkassenkonten. Als er am 13. August 2004 als Witwer verstarb, waren darauf nach deren Angaben folgende Salden vorhanden:
Girokonto Soll 618,61 EUR
Tagesgeldkonto Haben Haben 2.375,33 EUR
erstes Sparkonto Haben Haben 2.556,00 EUR
zweites Sparkonto Haben Haben 17.639,30 EUR
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