OLG Bremen - Beschluss vom 12.05.2015
5 W 9/15
Normen:
BGB § 26; BGB § 1945; BGB § 2358; FamFG § 352;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 752
NJW-RR 2015, 1096
ZEV 2015, 432
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 370/10

Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die erste Vorsitzende eines Vereins bei satzungsmäßig angeordneter Gesamtvertretung

OLG Bremen, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 5 W 9/15

DRsp Nr. 2015/8716

Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch die erste Vorsitzende eines Vereins bei satzungsmäßig angeordneter Gesamtvertretung

Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht- Bremerhaven vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 57.686.- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 26; BGB § 1945; BGB § 2358; FamFG § 352;

Gründe: