BGH - Urteil vom 04.02.1994
V ZR 277/92
Normen:
BGB § 139, § 185 Abs. 2 Satz 1, § 747 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 139 Geschäftsunfähigkeit 1
BGHR BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Beerbung 1
BGHR BGB § 747 Geschäftsunfähigkeit 1
DNotZ 1995, 133
DRsp I(111)209c
DRsp I(112)188c
DRsp I(120)200d
ErbPrax 1994, 260
MDR 1994, 477
NJW 1994, 1470
WM 1994, 1175
ZEV 1994, 242
ZIP 1994, 545
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit eines von mehreren Verkäufern

BGH, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen V ZR 277/92

DRsp Nr. 1994/1092

Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit eines von mehreren Verkäufern

»Zur Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung, wenn geltend gemacht wird, ein am Abschluß des Rechtsgeschäfts Beteiligter sei geschäftsunfähig gewesen, und diesen der andere Beteiligte nach Vertragsabschluß beerbt.«

Normenkette:

BGB § 139, § 185 Abs. 2 Satz 1, § 747 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr während des Verfahrens am 8. Oktober 1989 verstorbener Bruder waren in Erbengemeinschaft Eigentümer mehrerer Grundstücke sowie Miteigentümer je zur Hälfte eines weiteren Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1985 übertrugen sie diese Grundstücke den Beklagten als Miteigentümern zur Hälfte. Die Beklagten übernahmen als Gegenleistung ein Leibgedinge. Sie sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin, die Alleinerbin ihres Bruders ist, verlangt mit der Behauptung, daß ihr Bruder bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen und der Übergabevertrag wegen des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig sei, die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung. Die Beklagten haben im Wege der Eventualwiderklage den Ersatz des Wertes ihrer Aufwendungen für den Grundbesitz geltend gemacht.