Die Klägerin und ihr während des Verfahrens am 8. Oktober 1989 verstorbener Bruder waren in Erbengemeinschaft Eigentümer mehrerer Grundstücke sowie Miteigentümer je zur Hälfte eines weiteren Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 1985 übertrugen sie diese Grundstücke den Beklagten als Miteigentümern zur Hälfte. Die Beklagten übernahmen als Gegenleistung ein Leibgedinge. Sie sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin, die Alleinerbin ihres Bruders ist, verlangt mit der Behauptung, daß ihr Bruder bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen und der Übergabevertrag wegen des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig sei, die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung. Die Beklagten haben im Wege der Eventualwiderklage den Ersatz des Wertes ihrer Aufwendungen für den Grundbesitz geltend gemacht.
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