OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2015
5 U 52/14
Normen:
BGB § 985; BGB § 598; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 2113 Abs. 2; BGB § 2136;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19/13

Wirksamkeit einer langfristigen, unkündbaren Gebrauchsüberlassung an einem Wohngebäude

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 5 U 52/14

DRsp Nr. 2016/5934

Wirksamkeit einer langfristigen, unkündbaren Gebrauchsüberlassung an einem Wohngebäude

1. Ein Vertrag über die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung ist als Leihvertrag anzusehen. 2. Die Sittenwidrigkeit einer langfristigen, unkündbaren unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum kann sich daraus ergeben, dass eine Umgehung der Regelung des § 2113 Abs. 2 BGB beabsichtigt ist, wonach unentgeltliche Verfügungen des Vorerben unwirksam sind. Jedoch kann gegen die Sittenwidrigkeit der Gebrauchsüberlassung sprechen, dass die Mutter, wenn auch durch wirtschaftliche Aushöhlung des Nachlasses, eine bereits zu Gunsten eines anderen Kindes getroffene Verfügung kompensieren will. 3. Die Sittenwidrigkeit der Gebrauchsüberlassung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Grundstückseigentümerin weiterhin erhebliche Verpflichtungen treffen und den Begünstigten erhebliche wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Jedoch führt allein die Tatsache, dass die Eigentümerin des Grundstücks durch die Zuwendung der Gebrauchsüberlassung selbst mittellos wird, noch nicht zu deren Sittenwidrigkeit. 4. Die Vereinbarung des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Verleihers ist rechtlich unbedenklich.