OLG München - Urteil vom 06.03.1996
3 U 5007/95
Normen:
BGB § 2232 Satz 1 § 2233 Abs. 2 ; BeurkG § 13 Abs. 1 § 24 Abs. 1 ; ZPO § 415 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 214
NJWE-FER 1997, 231
OLGReport-München 1997, 213
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2810/93

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines nach den §§ 2232 Satz 1, 2233 Abs. 2 BGB errichteten Testaments bei einem weder hör- noch sprechfähigen Erblasser, mit dem auch keine schriftliche Verständigung möglich ist

OLG München, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 3 U 5007/95

DRsp Nr. 1998/12568

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines nach den §§ 2232 Satz 1, 2233 Abs. 2 BGB errichteten Testaments bei einem weder hör- noch sprechfähigen Erblasser, mit dem auch keine schriftliche Verständigung möglich ist

1. Ein nach den §§ 2232 Satz 1, 2233 Abs. 2 BGB errichtetes Testament erlangt bei einem weder hör- noch sprechfähigen Erblasser, mit dem auch keine schriftliche Verständigung möglich ist, nur dann Wirksamkeit, wenn über eine beigezogene Vertrauensperson des Erblassers sichergestellt ist, daß der letzte Wille durch den Erblasser, so wie er in der Niederschrift inhaltlich erklärt wird, ohne Einschränkung genehmigt wurde.2. Fehlt in der notariellen Niederschrift der Vermerk über die Beiziehung einer Vertrauensperson und deren Verständigung mit dem Erblasser, der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BeurkG aufzunehmen ist, entfaltet die notarielle Urkunde keine Beweiskraft i.S. von § 415 Abs. 1 ZPO für die in der Niederschrift festgehaltene Tatsache der Genehmigung der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser.

Normenkette:

BGB § 2232 Satz 1 § 2233 Abs. 2 ; BeurkG § 13 Abs. 1 § 24 Abs. 1 ; ZPO § 415 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des notariellen Testaments vom 8. März 1991 ihrer Mutter.