FG Münster - Urteil vom 31.01.2002
3 K 4712/97 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 704

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück

FG Münster, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 3 K 4712/97 Erb

DRsp Nr. 2002/4652

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück

1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat. 2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der bei einem Erwerb von Todes wegen anzusetzende Wert.