BFH - Urteil vom 24.07.2002
II R 33/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 25
BStBl II 2002, 781
DB 2002, 2362
NJW 2003, 776
ZEV 2002, 518
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 97/99

Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen II R 33/01

DRsp Nr. 2002/15570

Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

»1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt. 2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. April 1996 verpflichtete sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seiner Tochter ein Grundstück schenkweise zu übertragen. Das Grundstück wurde mit dem Tag der Beurkundung übergeben und zugleich die Auflassung erklärt. Noch bevor die bereits beantragte Umschreibung erfolgen konnte, hoben die Parteien den Vertrag durch privatschriftliche Erklärung vom 5. Juni 1996 wieder auf. Den Antrag auf Umschreibung des Grundstücks nahmen sie zurück.

In der Vertragsaufhebung sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine Rückschenkung seitens der Tochter an den Kläger und setzte durch Bescheid vom 22. Oktober 1998 gegen den Kläger eine Schenkungsteuer von 21 386 DM --berechnet nach dem nicht abgerundeten Grundstückswert von 145 800 DM-- fest.