BGH - Urteil vom 11.04.2013
I ZR 61/12
Normen:
HGB §§ 407 ff.; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 2 S. 1; HGB § 431 Abs. 1; HGB § 459; EGBGB Art. 28 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2014, 726
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 178/08
OLG Düsseldorf, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 68/11

Ziffer 23.1.3 ADSp als lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung

BGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen I ZR 61/12

DRsp Nr. 2013/23034

Ziffer 23.1.3 ADSp als lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung

Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke Landoder Seebeförderung der Schaden eingetreten ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB §§ 407 ff.; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 2 S. 1; HGB § 431 Abs. 1; HGB § 459; EGBGB Art. 28 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin ist mit einer Beteiligung von 60% führender Transportversicherer der L. Produktionsgesellschaft mbH in P. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.