Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 BGB
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen I-7 W 60/07
DRsp Nr. 2008/12448
Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314BGB
Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314BGBAus dem Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses folgt, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat. Der Notar darf sich gerade nicht darauf beschränken, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt sind. Wenn vom Erben etwa Auskunft nicht über den vorhandenen, sondern den fiktiven Nachlass verlangt wird (lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten), ist der Notar oft auf Angaben des Erben angewiesen. Insoweit kann es im Einzelnen gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt.