OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2007
I-7 W 60/07
Normen:
BGB § 2314 ; BNotO § 15 Abs. 1 ;

Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen I-7 W 60/07

DRsp Nr. 2008/12448

Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 BGB

Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 BGB Aus dem Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses folgt, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat. Der Notar darf sich gerade nicht darauf beschränken, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt sind. Wenn vom Erben etwa Auskunft nicht über den vorhandenen, sondern den fiktiven Nachlass verlangt wird (lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten), ist der Notar oft auf Angaben des Erben angewiesen. Insoweit kann es im Einzelnen gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt.

Normenkette:

BGB § 2314 ; BNotO § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.