OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2001
5 W (Lw) 140/00
Normen:
FGG § 22 ; LwAnpG § 44 § 42 Abs. 1 § 44 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 51 a Abs. 2 § 44 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 Nr. 2 § 44 Abs. 1 Nr. 3 § 51 a Abs. 2 S. 1 ; LPGG § 45 Abs. 6 ; LwVG § 22 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Lw 35/99

Zu den Ansprüchen aus § 44 LwAnpG und ihrer Vererblichkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 5 W (Lw) 140/00

DRsp Nr. 2002/10614

Zu den Ansprüchen aus § 44 LwAnpG und ihrer Vererblichkeit

1. Einem Mitglied der LPG sowie dessen Erben steht während der Liquidation kein Zahlungsanspruch als Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG zu, wohl aber ein Anspruch darauf, daß das Vermögen der LPG unter Beachtung des § 44 LwAnpG aufgeteilt wird. Diesen Anspruch kann das Mitglied im Wege des Feststellungsantrags verfolgen, daß bei der Verteilung des Liquidationserlöses zu seinen Gunsten ein bestimmter Abfindungsanspruch zu berücksichtigen sei (BGH Beschluß vom 1. Juli 1994 - BLw 103/93 - AgrarR 1994, 365).2. Um diesen Abfindungsanspruch bemessen zu können, steht dem Mitglied oder dessen Erben bereits während des Liquidationsverfahrens ein uneingeschränkter Anspruch auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme zu. Dieser Anspruch ist vererblich. Er umfaßt - wie die uneingeschränkte Verweisung auf § 44 belegt - den gesamten Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung gem. § 44 LwAnpG mit all seinen Teilforderungen, nämlich Inventarbeitrag, Bodenverzinsung sowie Inventarbeitragsverzinsung und Arbeitsleistung.

Normenkette:

FGG § 22 ; LwAnpG § 44 § 42 Abs. 1 § 44 Abs. 1 § 65 Abs. 2 § 51 a Abs. 2 § 44 Abs. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1 Nr. 2 § 44 Abs. 1 Nr. 3 § 51 a Abs. 2 S. 1 ; LPGG § 45 Abs. 6 ; LwVG § 22 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I.