Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden - Nachlassgericht - vom 6. Mai 2015 - 3 NG 245/2001 - wird als unzulässig verworfen.
2.Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 2.300 festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 2, ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, wendet sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstreckervermerk enthalte.
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