OLG München - Beschluss vom 20.05.2010
34 Wx 55/10
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 71; ZPO § 139; ZPO § 706 Abs. 1;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 578
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 14.04.2010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweis des Grundbuchamts; Anforderungen an den Nachweis des Zinsanspruchs bei Eintragung einer Zwangshypothek

OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 55/10

DRsp Nr. 2010/9361

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweis des Grundbuchamts; Anforderungen an den Nachweis des Zinsanspruchs bei Eintragung einer Zwangshypothek

1. Aufklärungsverfügungen des Grundbuchamts (hier: Hinweis auf einen vollstreckungsrechtlichen Mangel bei beantragter Eintragung einer Zwangshypothek) sind nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar. 2. Sind Zinsen "ab Rechtskraft des Urteils" tituliert und soll die Zwangshypothek für Zinsen mit Ablauf der Einspruchsfrist gegen das ergangene Versäumnisurteil eingetragen werden, genügt hierfür nicht das allgemeine Rechtskraftzeugnis. Dem Grundbuchamt gegenüber ist vielmehr zusätzlich der Nachweis des Zeitpunkts der Rechtskraft zu erbringen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 14. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 71; ZPO § 139; ZPO § 706 Abs. 1;

Gründe: