BayObLG - Beschluss vom 29.06.1994
1Z BR 125/93
Normen:
FGG § 12 § 19 ; BGB § 2084 § 2087 § 2361 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZEV 1994, 377
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17 047/93
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 95 VI 10 560/91

Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts; Auslegung einer Zuwendung in einem Testament

BayObLG, Beschluss vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 125/93

DRsp Nr. 2005/15009

Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts; Auslegung einer Zuwendung in einem Testament

»1. Lehnt das Nachlaßgericht die Einziehung eines Erbscheins ab und kündigt gleichzeitig an, es werde den während des Einziehungsverfahrens zu den Akten gegebenen Erbschein wieder aushändigen, wenn nicht binnen 2 Wochen Beschwerde eingelegt werde, so kommt dieser Ankündigung eine selbständige rechtliche Bedeutung nicht zu, wenn gegen die Ablehnung der Einziehung Beschwerde eingelegt wird.2. Zum Umfang der Ermittlungspflicht des Nachlaßgerichts im Erbscheinseinziehungsverfahren.3. Hat der Erblasser in seiner gemieteten Wohnung den wesentlichen Teil seines Vermögens (Hausrat, Schmuck) aufbewahrt und setzt er in einem Testament einen "Alleinerben der Wohnung" ein, so kann diese Zuwendung dahin ausgelegt werden, daß der Bedachte den Inhalt der Wohnung erhält und als Empfänger der wesentlichen Nachlaßwerte Alleinerbe sein soll.«

Normenkette:

FGG § 12 § 19 ; BGB § 2084 § 2087 § 2361 Abs. 3 ;

Gründe:

I.