OLG München - Beschluss vom 07.04.2021
31 Wx 108/21
Normen:
FamFG : § 348; FamFG : § 349;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 185
FuR 2021, 507
ZEV 2021, 575
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 26.01.2021

Zulässigkeit der Eröffnung einer Kopie einer letztwilligen VerfügungUmfang der Eröffnungspflicht bei mehreren letztwilligen Verfügungen in einer Urkunde

OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 108/21

DRsp Nr. 2021/8311

Zulässigkeit der Eröffnung einer Kopie einer letztwilligen Verfügung Umfang der Eröffnungspflicht bei mehreren letztwilligen Verfügungen in einer Urkunde

1. Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügungen festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist.2. Zu eröffnen ist grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind, § 349 Abs. 1 FamFG. Dabei kommt es für die Frage der Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Liegt nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie "wir" und "unser" gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.

Tenor

1. 2.