Die Beklagte war Alleineigentümerin einer im Wohnungsgrundbuch von W. eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Oktober 1995 übertrug sie einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem Wohnungseigentum an die (frühere) Widerbeklagte und ließ ihn an diese auf. Als Gegenleistung war ein Überlassungspreis von 250.000 DM zu entrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist beurkundet:
"Die Parteien sind sich darüber einig, daß der übertragene 1/3-Miteigentumsanteil von der Übernehmerin (scil.: Widerbeklagte) auf die Überlasserin oder deren Erben rückübertragen wird für den Fall des Ablebens der Übernehmerin. Die Parteien bewilligen und beantragen schon jetzt die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch von W. ... . Für die Durchführung der Rückauflassung soll die Vorlage der Sterbeurkunde der Übernehmerin genügen."
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