BGH - Urteil vom 19.07.2002
V ZR 232/01
Normen:
BGB §§ 883 2301 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2433
DNotZ 2002, 793
JuS 2002, 1229
MDR 2002, 1185
NJW 2002, 2874
Rpfleger 2002, 561
WM 2003, 153
ZEV 2002, 512
ZNotP 2002, 395
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Übergebers aus einem befristeten Grundstücksübergabevertrag

BGH, Urteil vom 19.07.2002 - Aktenzeichen V ZR 232/01

DRsp Nr. 2002/11555

Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Übergebers aus einem befristeten Grundstücksübergabevertrag

»Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.«

Normenkette:

BGB §§ 883 2301 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Alleineigentümerin einer im Wohnungsgrundbuch von W. eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Oktober 1995 übertrug sie einen Miteigentumsanteil von einem Drittel an dem Wohnungseigentum an die (frühere) Widerbeklagte und ließ ihn an diese auf. Als Gegenleistung war ein Überlassungspreis von 250.000 DM zu entrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist beurkundet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß der übertragene 1/3-Miteigentumsanteil von der Übernehmerin (scil.: Widerbeklagte) auf die Überlasserin oder deren Erben rückübertragen wird für den Fall des Ablebens der Übernehmerin. Die Parteien bewilligen und beantragen schon jetzt die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch von W. ... . Für die Durchführung der Rückauflassung soll die Vorlage der Sterbeurkunde der Übernehmerin genügen."