I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am 25. Februar 1972 verstorbenen Landwirt H. G. sen. (Erblasser).
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von H. Blatt x eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in H., G.Straße 25, zur Größe von ca. jetzt noch 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge.
Nach dem Tode des Erblassers im Jahre 1972 ist durch Hoffolgezeugnis vom 3. August 1972 gemäß § 6 Abs. 2 HöfeO a. F. dessen Witwe M. G. zur Hofvorerbin bestimmt worden. In dem Hoffolgezeugnis heißt es entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a. F. weiter:
'Weiterer Hoferbe wird derjenige, der beim Tode der Hofesvorerbin als Hoferbe des Erblassers berufen sein würde, wenn dieser in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.'
Die Hofvorerbin M. G. verstarb am 7. Mai 2006 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Sie hatte unter dem 11. November 1998 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie hinsichtlich des Hofesvermögens folgendes bestimmte:
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