OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2008
I-7 U 2/07
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ; BGB § 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2008, 346
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.11.2006

Zum Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch beim Einwand von Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen I-7 U 2/07

DRsp Nr. 2008/16626

Zum Verjährungsbeginn beim Pflichtteilsanspruch beim Einwand von Zweifeln an der Wirksamkeit des Testaments

Die dreijährige Verjährungsfrist wird, im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Wirksamkeit des enterbenden Testaments dann in Lauf gesetzt, wenn die bestehenden Zweifel in gewissem Maße geklärt sind. Andernfalls könnte der enterbte Pflichtteilsberechtigte mit immer neuen Einwänden hinsichtlich der Wirksamkeit den Fristenlauf nach seinem Interesse ausdehnen. Die Verjährung beginnt damit zum Zeitpunkt der Klärung bestehender Zweifel an der Wirksamkeit.

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ; BGB § 2332 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Parteien sind Brüder und streiten, nachdem sie zuvor unter Beteiligung ihrer beiden Schwestern sowohl im Erbscheinsverfahren (15 VI 113/99 AG Mönchengladbach) als auch in einem Zivilrechtsstreit (zuletzt 11 O 209/04 LG Mönchengladbach) jahrelang um die Erbenstellung nach ihrer Anfang 1999 verstorbenen Mutter gestritten hatten, vorliegend um den Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen den Beklagten - als dem Alleinerben der Mutter aufgrund deren Testaments vom Mai 1998 - in Höhe von 10.864,90 EUR. Kernfrage des Streits in beiden Instanzen ist, ob dieser Pflichtteilsanspruch verjährt ist oder nicht.