I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Wertes (EUR 153387,56) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5.6.1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso auf die den Parteien bekannten Urteile des Landgerichts vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.5.2003 (16 U 25/02) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien.
Ergänzend wird zunächst der Wortlaut des handschriftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 16.1.1969 (Blatt 158 d.A.) festgehalten:
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