FG München - Urteil vom 24.07.2002
4 K 4764/00
Normen:
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1. ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen Rückschenkung von einer Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 4764/00

DRsp Nr. 2002/13611

Zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen Rückschenkung von einer Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Für den Nachweis einer nur treuhänderischen Rückübertragung von Grundstücksanteilen und damit keiner steuerpflichtigen Rückschenkung trifft den Steuerpflichtigen die sog. Feststellungslast

Normenkette:

ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1. ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob eine steuerbare Rückschenkung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vorliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -) und, falls ja, ob insoweit ein Erlass der Steuer in Betracht kommt.

I.

Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 1999, URNr. B 1827/99 (Bl. 2 FA-Akte), bezeichnet als "Aufhebung und Überlassung", des Notars ..., hatte der Sohn des Klägers, ... (Schenker), an den Kläger (Beschenkter) seinen 2/3-Miteigentumsanteil am Grundstück ... mit Wirkung vom 15. November 1999 (Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten) ohne Gegenleistung überlassen.