OLG Stuttgart - Urteil vom 29.01.2008
17 UF 111/07
Normen:
türk ZGB Art. 196 ; türk ZGB Art. 197 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 52
FamRZ 2008, 1754
FuR 2008, 220
NJW-RR 2008, 1034
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3042/06

Zur Bestimmung eines Trennungsunterhalts nach türkischem Recht

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 17 UF 111/07

DRsp Nr. 2008/3745

Zur Bestimmung eines Trennungsunterhalts nach türkischem Recht

»1. Zur Bestimmung eines Trennungsunterhalts nach türkischem Recht. 2. Ein Unterhaltsbegehren, dass sich im Wesentlichen am Halbteilungsgrundsatz nach deutschem Recht orientiert, ist unschlüssig.«

Normenkette:

türk ZGB Art. 196 ; türk ZGB Art. 197 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2007 (6 F 3042/06) verurteilt, der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ab Juni 2006 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 165,51 EUR zu bezahlen. Den weitergehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen.

Beide Eheleute hatten bei der Eheschließung im Jahr 1976 die türkische Staatsangehörigkeit. Seit 2004 ist der Beklagte deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind 6 Kinder hervorgegangen. Vier bereits volljährige Kinder leben in der Türkei, zwei minderjährige Söhne leben in Deutschland beim Beklagten. Die Klägerin lebt seit 2004 wieder in der Türkei, wo sie sich auch schon von 1981 bis 2000 aufgehalten hat. Zwischen den Parteien war beim Amtsgericht Heilbronn seit Juli 2005 ein Scheidungsverfahren anhängig. Es endete durch die Rücknahme des vom Beklagten gestellten Scheidungsantrags.